§ 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) regelt die Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen. Konkret geht es um die Beteiligung an den erwirtschafteten Überschüssen und Bewertungsreserven des Versicherers.
Details:
Überschussbeteiligung:
Versicherungsnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Beteiligung an den Überschüssen, es sei denn, dies wurde vertraglich ausgeschlossen.
Bewertungsreserven:
Bewertungsreserven entstehen, wenn die tatsächlichen Werte von Vermögensgegenständen (z.B. Aktien) höher sind als die im Rechnungswesen angesetzten Werte. § 153 VVG regelt, wie diese Reserven den einzelnen Verträgen zuzuordnen sind und wie sie sich auf die Überschussbeteiligung auswirken.
Verursachungsorientierung:
Die Zuordnung der Bewertungsreserven soll verursachungsorientiert erfolgen, d.h. der einzelne Vertrag soll von den Gewinnen profitieren, die er selbst mitverursacht hat.
Beendigung des Vertrags:
Bei Vertragsende wird der zu diesem Zeitpunkt ermittelte Betrag der Bewertungsreserven zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Aufsichtsrechtliche Regelungen:
§ 153 Absatz 3 Satz 3 stellt klar, dass aufsichtsrechtliche Bestimmungen, die die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverpflichtungen sicherstellen, unberührt bleiben.
Zusammenfassend regelt § 153 VVG die Rechte des Versicherungsnehmers auf Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen, wobei aufsichtsrechtliche Vorgaben beachtet werden müssen.
§ 163 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) regelt die Möglichkeit für Versicherer, die vereinbarten Prämien in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) anzupassen, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen ändern. Diese Anpassung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft und kann sowohl eine Prämienerhöhung als auch eine Herabsetzung der Versicherungsleistung beinhalten.
Erläuterung:
Prämienanpassung:
§ 163 VVG erlaubt es Versicherern, die Beiträge anzupassen, wenn sich die Kosten für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erhöhen, beispielsweise aufgrund steigender Lebenserwartung oder veränderter Zinsniveaus.
Bedingungen für die Anpassung:
Die Anpassung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wie z.B. einer nicht nur vorübergehenden und nicht vorhersehbaren Änderung der Rechnungsgrundlagen.
Alternativ: Leistungsherabsetzung:
Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass anstelle einer Prämienerhöhung die Versicherungsleistung herabgesetzt wird.
Rolle des Treuhänders:
Ein unabhängiger Treuhänder prüft, ob die Anpassung gerechtfertigt ist.
Verzicht auf § 163 VVG:
Einige Versicherer verzichten in ihren Bedingungen auf die Anwendung von § 163 VVG, was bedeutet, dass sie die Beiträge nicht einseitig erhöhen können.
Auswirkungen auf den Rentenfaktor:
In fondsgebundenen Rentenversicherungen kann § 163 VVG dazu führen, dass der Rentenfaktor und damit die Rentenhöhe nachträglich angepasst werden muss.
Verzicht kann Vorteile haben:
Ein Verzicht auf § 163 VVG kann zu einer höheren Garantiefestigkeit und Planbarkeit der Rentenzahlungen führen, da nachträgliche Anpassungen unwahrscheinlicher werden.
§ 169 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) regelt den Rückkaufswert einer Versicherung. Er wird relevant, wenn ein Versicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer gekündigt oder durch den Versicherer aufgehoben wird (z.B. durch Rücktritt oder Anfechtung). Der Rückkaufswert ist der Betrag, der dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen ausgezahlt wird.
Details zu § 169 VVG:
Rückkaufswert:
Der Rückkaufswert ist das Deckungskapital der Versicherung, das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet wird.
Auszahlung:
Der Versicherer ist verpflichtet, den Rückkaufswert bei Kündigung oder Aufhebung des Vertrags zu zahlen.
Kündigung:
Bei einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss der Rückkaufswert mindestens dem Betrag des Deckungskapitals entsprechen, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.
Information:
Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss über den Rückkaufswert und das Ausmaß seiner Garantie informieren.
Herabsetzung:
Der Versicherer kann den berechneten Betrag angemessen herabsetzen, wenn dies zur Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich ist. Diese Herabsetzung ist jedoch jeweils auf ein Jahr befristet.
Zusätzliche Leistungen:
Neben dem Rückkaufswert sind dem Versicherungsnehmer auch bereits zugeteilte Überschussanteile und der Schlussüberschussanteil zu zahlen.
Halbdispositive Regelung:
§ 169 VVG ist halb-dispositiv, was bedeutet, dass vertragliche Vereinbarungen zum Nachteil des Versicherungsnehmers unwirksam sind, es sei denn, sie sind in den AVB unter bestimmten Voraussetzungen geregelt. Vereinbarungen, die den Versicherungsnehmer besser stellen, sind hingegen immer zulässig.
Anwendbarkeit:
Die Regelungen des § 169 VVG ergänzen insbesondere die Vorschriften zur Kündigung (§ 168 VVG) und zur Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung (§§ 165, 166 VVG
§ 139 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) regelt die Überschussbeteiligung der Versicherten in der Lebensversicherung. Konkret geht es darum, wie mit den Beträgen umgegangen wird, die nicht unmittelbar den Versicherten zugeteilt wurden, sondern für die Überschussbeteiligung bestimmt sind.
Diese Beträge sind in der Bilanz als Rückstellung für Beitragsrückerstattung anzusetzen.
Bei Versicherungsaktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind.
Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann.
Zusammenfassend besagt § 139 VAG, dass die nicht unmittelbar zugeteilten Überschussbeteiligungsbeträge in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu führen sind
§ 222 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) regelt die Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge, insbesondere im Falle einer Bestandsübertragung auf einen Sicherungsfonds. Es bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde im Falle einer drohenden Insolvenz eines Versicherungsunternehmens Maßnahmen ergreifen kann, um die Versicherungsverträge auf einen Sicherungsfonds zu übertragen und so die Belange der Versicherten zu wahren.
Im Detail regelt § 222 VAG:
Bestandsübertragung:
Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung des gesamten Bestandes an Erstversicherungsverträgen zusammen mit den zur Deckung der Verbindlichkeiten notwendigen Vermögensgegenständen auf den Sicherungsfonds anordnen, wenn dies zum Schutz der Versicherten erforderlich ist.
Rechte und Pflichten:
Mit der Übertragung gehen die Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen auf den Sicherungsfonds über, auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern.
Verhältnis zum Sicherungsfonds:
Der Sicherungsfonds ist verpflichtet, den zur Bedeckung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen notwendigen Betrag zu ermitteln und entsprechende Vermögenswerte bereitzustellen.
Getrennte Vermögensverwaltung:
Der Sicherungsfonds hat das Vermögen, das im Zusammenhang mit der übertragenen Bestandsübertragung steht, getrennt von seinem übrigen Vermögen zu halten und zu verwalten.
Schutz der Versicherten:
Ziel dieser Regelungen ist es, die Versicherten vor den Folgen einer Insolvenz des Versicherungsunternehmens zu schützen und die Kontinuität der Versicherungsverträge zu gewährleisten. Reicht das Vermögen des Bestandes nicht aus, können aufsichtsrechtlich 5% der Auszahlungsleistung gekürzt werden.
§ 314 des Versicherungsvertragsgesetz (VAG) regelt das Zahlungsverbot und die Herabsetzung von Leistungen für Versicherungsunternehmen in Krisensituationen. Konkret besagt der Paragraph, dass die Aufsichtsbehörde im Fall einer drohenden Insolvenz Maßnahmen ergreifen kann, um die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern. Dazu gehört auch das Verbot von Zahlungen, wie Versicherungsleistungen, Gewinnausschüttungen oder Rückkäufen bei Lebensversicherungen. Zusätzlich kann die Aufsichtsbehörde die Herabsetzung von Leistungen anordnen, wenn die Vermögenslage des Unternehmens dies erfordert.
Hier sind die wichtigsten Punkte im Überblick:
Zahlungsverbot:
Die Aufsichtsbehörde kann Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen, vorübergehend verbieten, um die Insolvenz des Unternehmens abzuwenden.
Herabsetzung von Leistungen:
Bei drohender Insolvenz können auch die vertraglich vereinbarten Leistungen, wie Versicherungssummen, herabgesetzt werden.
Schutz der Versicherten:
Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Versicherten, indem sie sicherstellen sollen, dass das Unternehmen seine Verpflichtungen zumindest teilweise erfüllen kann, auch wenn es in eine finanzielle Schieflage geraten ist.
Verpflichtung zur Weiterzahlung:
Die Herabsetzung der Leistungen entbindet die Versicherungsnehmer nicht von ihrer Verpflichtung, die Versicherungsbeiträge weiterzuzahlen.