StaRUG

Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

StaRUG - Ein kleiner Leitfaden

StaRUG ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). Es ist am 1. Januar 2021 in Deutschland in Kraft getreten und setzt die EU-Restrukturierungsrichtlinie (EU 2019/1023) in nationales Recht um. Das StaRUG bietet einen Rechtsrahmen für die vorinsolvenzliche Sanierung von Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind, aber noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet. Ziel ist es, Insolvenzen zu vermeiden, indem Unternehmen frühzeitig restrukturiert werden können, ohne ein formelles Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.

1. ​Kerninhalte des StaRUG

StaRUG richtet sich an Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind (Prognose für die nächsten 24 Monate), aber noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet. Es bietet einen "Instrumentenkasten" für Sanierungen:

  • Krisenfrüherkennung (§ 1 StaRUG): Geschäftsführer haftungsbeschränkter Gesellschaften (z. B. GmbH, AG) müssen ein System zur frühzeitigen Erkennung bestandsgefährdender Entwicklungen einrichten. Dies umfasst eine rollierende Liquiditätsplanung. Verstöße können zu Haftungsansprüchen führen, insbesondere bei späterer Insolvenz.

  • Restrukturierungsplan (§§ 2–28 StaRUG): Der Kern des Gesetzes. Unternehmen erstellen einen Plan zur Umstrukturierung von Verbindlichkeiten (z. B. Schuldenschnitte, Stundungen). Der Plan wird in Gläubigergruppen abgestimmt (75 %-Mehrheit pro Gruppe). Minderheiten können überstimmt werden (Cross-Class-Cram-Down). Wichtig: Keine Eingriffe in Arbeitnehmerrechte, Dauerschuldverhältnisse oder betriebliche Altersvorsorge (bAV) – diese bleiben unangetastet (§ 4 StaRUG).

  • Gerichtliche Beteiligung: Der Plan kann außergerichtlich umgesetzt werden, erfordert aber bei Bedarf gerichtliche Bestätigung. Ein Restrukturierungsbeauftragter kann optional oder verpflichtend bestellt werden, um die Sanierung zu überwachen.
  • Moratorium und Schutzmaßnahmen: Während des Verfahrens können Vollstreckungen ausgesetzt werden, um das Unternehmen zu stabilisieren.

2. Vorteile und RISIKEN

Vorteile StaRUG:

  • StaRUG ermöglicht eine diskrete Sanierung ohne den Stigma einer Insolvenz, reduziert Kosten und schützt Arbeitsplätze. Es ist flexibel und gläubigerorientiert, was Investoren anzieht.

Nachteile:
Für Gesellschafter besteht die Gefahr der "kalten Enteignung" durch Debt-Equity-Swaps, bei denen Schulden in Eigenkapital umgewandelt werden. Haftungsrisiken für Geschäftsführer steigen, wenn die Krisenfrüherkennung vernachlässigt wird. Zudem: Scheitert StaRUG, droht Insolvenz, wo bAV-Ansprüche zwar durch den PSVaG geschützt sind, aber bei unvollständiger Sicherung (z. B. bei Direktversicherungen ohne unwiderrufliches Bezugsrecht) Risiken bestehen.

3. ​Praxisbeispiele

Leoni AG (2023): Der Kabelhersteller nutzte StaRUG, um 1,5 Mrd. Euro Schulden zu restrukturieren. Aktionäre wurden faktisch enteignet, da neue Investoren (z. B. Stefan Pierer) die Kontrolle übernahmen. Der Plan wurde gerichtlich bestätigt, trotz Kritik an der "kalten Enteignung". Dies zeigt, wie StaRUG Investoren begünstigt, aber Gesellschafter benachteiligt.

Pfenning Logistics (2024): Das Logistikunternehmen sanierte unter StaRUG eine drohende Krise durch Schuldenschnitt und Neukapitalisierung. Ohne Insolvenz blieb der Betrieb stabil, Arbeitsplätze wurden gesichert. Hier profitierte die Früherkennung (§ 1 StaRUG) von einer rechtzeitigen Planung.

Galeria Karstadt Kaufhof (2024): Obwohl primär insolvenzrechtlich, diente StaRUG als Ergänzung zur Vorbereitung. Der Plan umfasste Mietreduktionen, konnte aber eine Insolvenz nicht vollständig abwenden – ein Beispiel für Grenzen bei hoch verschuldeten Konzernen.

4. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN

  • Keine grundlegenden Änderungen am StaRUG, aber das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz stärkt die bAV allgemein, ohne direkte StaRUG-Verknüpfung. In der Praxis steigt die Nutzung von StaRUG um 20 % jährlich, da Unternehmen Insolvenzen meiden wollen.

5. Fazit

StaRUG ist ein mächtiges Tool zur Insolvenzvermeidung, erfordert aber professionelle Beratung. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer stehen in der Haftung bezüglich der betrieblichen Altersvorsorge. Hier sollten Sie professionell handeln und eine Enthaftung sowohl Ihrer Mandanten, als auch von sich selbst einleiten.

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